Wer wir sind
Unsere Website-Adresse lautet: https://baumpflege-banse.de.
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Mit wem wir die Daten teilen
Wenn Sie uns Daten per Kontaktformualr mitteilen, werden Name, EMail Adresse, Telefonnummer und Adresse zu unserem Customer-Relationship-Management (CRM) Partner gesendet und dort gespeichert:
TE-Time GmbH
Vertreten durch: Tristan Thomas Ammer, Erik Lars Dimter
Tarpen 40, Haus 5b
22419 Hamburg
Deutschland
E-Mail: info@treelax.de
Die Datenschutz erklärung der TE-Time GmbH kann hier eingesehen werden:
https://treelax-partner.de/datenschutz
Wie lange wir die Daten aufbewahren
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Welche Rechte sie für Ihre Daten haben
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Land- u. Forstwirtschaftliche Dienstleistungen Banse
§1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Firma Land- u. Forstwirtschaftliche Dienstleistungen Banse (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern.
(2) Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen gleicher Art.
(3) Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Vertragsabschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten 30 Tage.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, Angebote jederzeit vor Beginn der Ausführung ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen.
(3) Ein Vertrag kommt durch Annahme (schriftlich oder mündlich) des Angebots oder durch Beginn der Arbeiten zustande.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Angebotserstellung vollständige und richtige Angaben zu machen. Für fehlerhafte oder unvollständige Angaben haftet der Auftraggeber.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Leistungen umfassen insbesondere:
- Baumpflegearbeiten gemäß ZTV-Baumpflege
- Baumkontrollen (Verkehrssicherheit, VTA nach FLL)
- Baumfällungen
- Spezialfällungen (SKT, Hubarbeitsbühne, Kran)
- Wurzelstockentfernung
- Forst- und Landschaftspflegearbeiten
(3) Sämtliche Maßnahmen erfolgen nach den Regelwerken der ZTV-Baumpflege sowie unter strikter Beachtung aller örtlichen Vorschriften, insbesondere geltender Baumschutzsatzungen.
(4) Ohne erforderliche behördliche Genehmigungen werden keine über das zulässige Maß hinausgehenden Arbeiten ausgeführt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung bis zur Vorlage entsprechender Genehmigungen zu verweigern. Ein Anspruch auf Vergütung bereits entstandener Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.
(5) Baumkontrollen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, nach den Regeln der Visual Tree Assessment (VTA) gemäß den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL).
(6) Angaben zur Eingriffsstärke bei Schnittmaßnahmen (z. B. Einkürzungen oder Kronenreduzierungen) stellen lediglich ungefähre Richtwerte dar. Die tatsächliche Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Baumes sowie nach fachlichen Erfordernissen.
§4 Zusatzleistungen
(1) Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Zusatzarbeiten werden nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.
(3) Das Entfernen von Hindernissen im Arbeitsbereich (z. B. Gartenmöbel, Zäune, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände) ist nicht Bestandteil des Angebots und wird gesondert berechnet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Arbeitsbereich vor Beginn der Arbeiten vollständig frei von Hindernissen (insbesondere Gartenmöbeln, Fahrzeugen, Spielgeräten oder sonstigen Gegenständen) zu halten.
(5) Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, haftet er für daraus entstehende Schäden.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat für freien und sicheren Zugang zum Arbeitsbereich zu sorgen.
(2) Der Auftraggeber hat auf bekannte Gefahrenquellen (z. B. Leitungen, Schächte, Hindernisse) hinzuweisen.
(3) Erforderliche Genehmigungen, insbesondere Fällgenehmigungen, sind vom Auftraggeber einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer damit beauftragt ist.
(4) Sofern für die Durchführung der Arbeiten eine Zuwegung oder Nutzung von Grundstücken erforderlich ist, die nicht im Eigentum oder der Verfügungsgewalt des Auftraggebers stehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer oder Berechtigten einzuholen.
(5) Dies gilt auch bei kurzfristig vor Ort abgestimmten Änderungen der Arbeitsausführung. Der Auftraggeber sichert mit Beauftragung des Auftragnehmers zu, dass entsprechende Zustimmungen vorliegen oder unverzüglich eingeholt werden.
(6) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse oder Nutzungsrechte zu prüfen. Für Schäden oder Ansprüche Dritter, die aus einer fehlenden Zustimmung resultieren, haftet der Auftraggeber.
(7) Erfolgt keine ausreichende Information über Leitungen oder unterirdische Anlagen, erfolgt die Ausführung auf Risiko des Auftraggebers.
§6 Ausführung der Arbeiten
(1) Die Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung von Sicherheit, Witterung und örtlichen Gegebenheiten.
(2) Die Wahl der geeigneten Arbeitsmethode (z. B. Seilklettertechnik, Hubarbeitsbühne, Kran) obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, unabhängig von der im Angebot genannten Ausführungsart.
(3) Bei ungeeigneten Wetterbedingungen können Arbeiten verschoben werden.
(4) Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§7 Verkehrssicherungspflicht
(1) Während der Arbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Verkehrssicherung im unmittelbaren Arbeitsbereich.
(2) Außerhalb der Arbeitszeiten liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Auftraggeber.
(3) Maßnahmen wie Absperrungen, Beschilderungen oder Verkehrslenkung sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Bestandteil des Angebots und werden gesondert berechnet.
§8 Baumfällung / Schnittgut
(1) Bei Baumfällungen wird der Stamm in der Regel auf eine Höhe von maximal ca. 20 cm über Bodenniveau abgeschnitten.
(2) Eine Wurzelstockentfernung (Wurzelfräsen) ist nicht Bestandteil der Fällarbeiten und kann gesondert beauftragt werden.
(3) Schnittgut und Holz verbleiben, sofern nicht anders vereinbart, in den anfallenden Längen und Positionen vor Ort.
(4) Häckselarbeiten erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, in die umliegende Vegetation.
(5) Wird eine Entsorgung beauftragt, geht das Schnittgut in das Eigentum des Auftragnehmers über.
§9 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) An- und Abfahrt sind, sofern nicht gesondert ausgewiesen, in den angebotenen Leistungen enthalten.
(3) Wartezeiten, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend berechnet.
(4) Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(5) Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§10 Kostenschätzung
(1) Angaben zu Zeitaufwand, Materialeinsatz und Kosten stellen, sofern nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, unverbindliche Schätzungen dar.
(2) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachtem Aufwand.
(3) Abweichungen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände sind zulässig.
(4) Grundlage ist § 632 Abs. 3 BGB.
§11 Zuschläge
(1) Zuschläge können bei besonderen Gefahrenlagen berechnet werden.
(2) Diese liegen insbesondere vor, bei:
- Sturmholz
- Windbruch
- stark beschädigten oder instabilen Bäumen
(3) Bei Soforteinsätzen können zusätzlich Zuschläge für Baustellenwechsel und kurzfristige Einsatzplanung berechnet werden.
§12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Keine Haftung besteht für:
- nicht angezeigte Leitungen oder Einrichtungen
- ungesicherte Gegenstände im Arbeitsbereich
- unvermeidbare Schäden (z. B. Fahrspuren im Rasen)
(5) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(6) Schäden an umliegender Vegetation (z. B. Beete, Sträucher, Rasen) können trotz fachgerechter Ausführung nicht immer vollständig ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar.
(7) Schäden durch nicht entfernte oder ungesicherte Gegenstände gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(8) Schäden an Maschinen durch im Boden befindliche Fremdkörper (z. B. Metall, Beton) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern diese nicht vorher angezeigt wurden.
§13 Gewährleistung
(1) Baumpflege stellt einen fachgerechten und verkehrssicheren Zustand des Baumes zum Zeitpunkt der Ausführung dar.
(2) Aufgrund biologischer Prozesse kann sich der Zustand von Bäumen jederzeit verändern.
(3) Für nachträgliche Veränderungen wie insbesondere:
- Neubildung von Totholz
- Grünastbruch (z. B. durch Wind, Trockenstress oder Eigenlast)
- Krankheits- oder Schadensentwicklung
wird keine Haftung übernommen.
(4) Erfolgen Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers außerhalb fachlich optimaler Zeiträume oder Bedingungen, wird keine Gewähr für die vollständige Zielerreichung übernommen.
§14 Wurzelfräsarbeiten
(1) Wurzelfräsarbeiten sind gesondert zu beauftragen und nicht grundsätzlich Bestandteil von Fällarbeiten.
(2) Die Frästiefe beträgt in der Regel maximal ca. 40 cm unter Bodenniveau.
(3) Die Arbeiten können bei unvorhergesehenen Hindernissen (z. B. Metall, Steine, Fremdkörper) eingeschränkt oder abgebrochen werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unterirdische Leitungen oder Hindernisse hinzuweisen.
(5) Für Schäden an nicht bekannten oder nicht angezeigten Leitungen wird keine Haftung übernommen.
§15 Neupflanzungen
(1) Pflanzungen erfolgen fachgerecht nach anerkannten Regeln der Garten und Landschaftspflege.
(2) Nach Absprache und Angebot kann die Erstpflege der gelieferten Pflanzen übernommen werden.
(3) Für den weiteren Anwuchs und Entwicklung wird keine Garantie übernommen.
(4) Insbesondere gilt keine Haftung für:
- Mangelhafter Bewässerung durch den Auftraggeber oder Dritte, Schäden durch unsachgemäße Pflege, falsches Gießen oder Düngen
- Witterungseinflüsse (z. B. Frost, Hitze, Trockenheit, Starkregen, Sturm)
- Schlechte Bodenverhältnisse, die nicht bekannt oder angezeigt wurden oder sich nachträglich negativ auf das Pflanzenwachstum auswirken.
- Schädlingsbefall, Pilzerkrankungen oder andere biologische Einflüsse
(5) Eine Anwuchs Garantie besteht nicht, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§16 Abnahme
(1) Die Leistung gilt mit Durchführung und anschließender schriftlichen oder mündlichen Bestätigung des Auftraggebers als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(2) Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
§17 Termine / Storno
(1) Terminabsagen sind bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.
(2) Bei kurzfristiger Absage innerhalb einer Woche kann eine Ausfallpauschale berechnet werden.
§18 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§19 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
§20 Individualvereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen oder Rahmenverträge zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
§21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Stand: [01.2026]
